EINLIEFERUNGS- UND
VERSTEIGERUNGBEDINGUNGEN
der
BCA AUTOAUKTIONEN GMBH
Liesinger Flur Gasse 12
A-1230 Wien
(nachstehend "Auktionszentrum")
I.
Allgemeine Vorschriften
1. Auf alle Einlieferungen und
Versteigerungen finden diese Bedingungen Anwendung. Einlieferer und
Bieter/Ersteigerer erkennen diese Regeln mit deren Kenntnisnahme
an, sei es als Teil des Einlieferungsvertrages, sei es durch
Entgegennahme eines Versteigerungskataloges, in dem diese
Bedingungen abgedruckt sind, sei es durch gesonderte Übergabe an
Einlieferer oder Bieter/Ersteigerer, sei es durch Aushang im
Auktionszentrum oder durch die Veröffentlichung im Internet.
a)
Versteigert werden Fahrzeuge und Zubehör, welche dem
Auktionszentrum freiwillig zur Versteigerung übergeben
werden.
b) Die Versteigerung erfolgt
kommissionsweise, somit in eigenem Namen und auf Rechnung des
Einlieferers.
c) Das
Auktionszentrum ist berechtigt den Kaufpreis zuzüglich des
Versteigerungsentgeltes im eigenen Namen einzuziehen und
gegebenenfalls einzuklagen und den Kaufvertrag aufgrund
gesetzlicher Vorschriften rückabzuwickeln.
2.
Zu den Auktionen sind auf der Einliefererseite bis auf weiteres
ausschließlich Kraftfahrzeughändler, Hersteller, Importeure,
Leasinggesellschaften, Autovermieter, Flottenbetreiber,
Privatpersonen Banken und Behörden (im folgenden als "Einlieferer"
bezeichnet) zugelassen. Auf der Bieterseite/Ersteigererseite sind
ausschließlich Kraftfahrzeughändler (im folgenden als "Händler"
bezeichnet) - und nur im Falle einer gesonderter Genehmigung
seitens des Auktionszentrums - Vertreter der vorher genannten
Einlieferer zugelassen. Sie haben sich auf Verlangen durch Vorlage
der Gewerbeanmeldung als solche auszuweisen und haben zusätzlich
auf Verlangen des Auktionszentrum ihre Personalien durch geeignete
Papiere nachzuweisen. Vertreter von Händlern haben sich zusätzlich
als solche auszuweisen. Einlieferer werden als Teilnehmer aufgrund
des Einlieferungsvertrages zugelassen, interessierte Käufer
aufgrund ihrer diesbezüglichen Registrierung beim Auktionszentrum
vor dem im Versteigerungskatalog angegebenen Auktionsbeginn. An die
registrierten Händler wird eine Bieterkarte mit Name und Adresse
des betreffenden Händlers ausgegeben. Als Bieterkarte kann das
Auktionszentrum auch den mit der Bieternummer versehenen
Auktionskatalog ausgeben. Das Auktionszentrum entscheidet nach
freiem Ermessen über die Zulassung als Einlieferer und über die
Zulassung zur Teilnahme als Bieter/Ersteigerer an der jeweiligen
Auktion. Es kann ein Gebot eines nicht vor Auktionsbeginn
registrierten Händlers zurückweisen.
3. Das
Auktionszentrum hat das Recht, Personen nach eigenem Ermessen ohne
Angabe von Gründen den Zutritt zum Gelände oder den Einlass zur
Versteigerung zu verweigern.
II.
Einlieferung
1. Der Einlieferer stellt die
zu versteigernden Fahrzeuge und Zubehör aufgrund eines bei der
Einlieferung auszufertigenden Einlieferungsvertrages zur Verfügung.
Die Fahrzeugdaten werden vom Einlieferer zur Verfügung gestellt,
welcher für die Richtigkeit der Fahrzeugdaten (inkl. Angaben über
den Steuerstatus) verantwortlich ist. Mittels des
Einlieferungsvertrages bestätigt der Einlieferer die Richtigkeit
der Daten. Die geltenden Preise für den Einlieferer sind in der
beim Auktionszentrum aufliegenden Preisliste zu entnehmen. Bei
Einlieferung sind Kraftfahrzeugbrief/Typenschein und die Schlüssel
zu den Fahrzeugen einschließlich etwaig vorhandener
Betriebsanleitung und gegebenenfalls Serviceunterlagen zu
übergeben. Sollte dies nicht möglich sein, haben die hier genannten
Unterlagen und Gegenstände spätestens einen Werktag vor dem
entsprechenden Auktionstag im Auktionszentrum vorzuliegen. Jede
spätere Abgabe wird mit einer Vertragsstrafe gem. Preisliste für
Zusatzgebühren geahndet. Das Auktionszentrum behält sich jedoch
vor, auch jeden darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen.
Des weiteren behält sich das Auktionszentrum vor, Fahrzeuge für
welche die oben genannten Unterlagen nicht in der oben angeführten
Frist eingelangt sind, kurzfristig aus der Auktion zu nehmen.
Bei Fahrzeugen von
ausländischen Einlieferern (Import) ist zu beachten, dass diese
meist noch in ihrem Ursprungsland angemeldet sind. Der Beginn des
Abmeldeprozesses ist erst nach Verkauf und Eingang des Kaufpreise
am Konto des Einlieferers möglich. Am Auktionstag liegen daher auch
meist keine Fahrzeugbriefe vor. Die Ausfolgung eines abgemeldeten
Fahrzeugbriefes kann daher einige Zeit in Anspruch nehmen, wobei
die Mitarbeiter des Auktionszentrums über ungefähre Wartedauer
informieren können. Verbindliche Zusagen über den Ausgabezeitpunkt
können aber nicht getätigt werden. Es gilt auch zu beachten, das
bei einzelnen Länder nur notariell beglaubigte Kopien von
Fahrzeugbriefen möglich sind. COC Papiere sind nicht Bestandteil
des Fahrzeugkaufs, können aber wenn eine Besorgung möglich ist,
gegen Gebühr beim Auktionszentrum bestellt werden.
2. Sollte das Fahrzeug in der
Auktion nicht verkauft werden, so ist der Nachweis der Bezahlung
der Einlieferungsgebühr Voraussetzung, damit das Fahrzeug wieder an
den Einlieferer ausgehändigt wird.
3. Sollte der Einlieferer ein
Fahrzeug kurzfristig (am Tag vor der Auktion oder am Auktionstag)
aus dem Katalog zur nächsten Auktion nehmen, wird ein
Unkostenbeitrag gem. Preisliste für Zusatzgebühren verrechnet
.
4. Soweit nicht anders
vereinbart, liefert der Einlieferer das Fahrzeug oder die Fahrzeuge
bis spätestens 3 Werktage vor der Auktion beim Auktionszentrum
an. Das Auktionszentrum behält sich vor, für Einlieferungen ab 12
Uhr des Vortages einer Auktion die doppelte Einlieferungsgebühr lt.
aktueller Preisliste, für Einlieferungen am Auktionstag selbst die
dreifache Einlieferungsgebühr zu verlangen oder aber auch diese
Fahrzeuge nicht mehr zur aktuellen Auktion zuzulassen und
einenUnkostenbeitrag lt. Preisliste für Zusatzgebühren in Rechnung
zu stellen.
5. Der Einlieferer steht dem
Auktionszentrum in entsprechender Anwendung der
Gewährleistungsbestimmungen nach dem § 922 fortfolgende Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch für alle Sach- und Rechtsmängel der zu
versteigernden Gegenstände ein. Die Angaben zu den Kraftfahrzeugen
und Zubehör im Versteigerungskatalog beruhen auf den Angaben des
Einlieferers, für die das Auktionszentrum keine Gewähr übernimmt.
Eine Überprüfung der Angaben des Einlieferers, des Zustandes der
eingelieferten Fahrzeuge, des Zubehörs durch das Auktionszentrum
erfolgt auf freiwilliger Basis von Seiten des Auktionszentrums.
Daraus kann sich jedoch keine Verpflichtung für das Auktionszentrum
ergeben. Der Einlieferer versichert, dass er berechtigt ist, über
das Fahrzeug zu verfügen und dass an dem Fahrzeug keine Rechte
Dritter bestehen. Die Haftung für die Richtigkeit der Angaben
verbleibt jedenfalls beim Einlieferer. Für irgendwelche wie auch
immer gearteten Mängel am eingelieferten Fahrzeug und Zubehör
haftet ausschließlich der Einlieferer. Der Einlieferer erklärt sich
ausdrücklich damit einverstanden, dass etwaige
Gewährleistungsansprüche des Ersteigerers ausschließlich gegen ihn
selbst geltend gemacht werden können. Weiters erklärt sich der
Einlieferer ausdrücklich damit einverstanden, dass bei etwaigen
Gewährleistungsansprüchen des Ersteigerers das Auktionszentrum den
Namen des Einlieferers bekannt gibt, wenn der Ersteigerer des
eingelieferten Fahrzeuges offensichtlich nicht unbegründete
Gewährleistungsansprüche bei dem Auktionszentrum anmeldet (vgl.
auch unter Punkt 10).
6. Fahrzeuge werden u.U. vom
Einlieferer in einer der vier Zustandsklassen laut
ÖNORM V 5080 Gebrauchtwagenzustandsbewertung, abhängig
vom mechanischen Zustand, eingestuft. Ist jedoch aufgrund des
Zustandes in den anderen Einstufungskriterien eine schlechtere
Einstufung des Fahrzeuges notwendig, so ist die schlechtere
Kategorie auf dem Einlieferungsvertrag sowie eine Begründung mit
genauer Auflistung aller Mängel anzugeben.
7. Allein der Einlieferer
entscheidet, welche der Zustandsklassen für ein Fahrzeug gewählt
wird. Das Auktionszentrum hat keinen Einfluß auf diese Zuordnung
und übernimmt daher keine Verantwortung hierfür. Jegliche Angaben
im Auktionskatalog stammen vom Einlieferer und stellen daher keine
zugesicherten Eigenschaften des Auktionszentrums gemäß § 928
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch dar. Gelangt das
Auktionszentrum zu der Auffassung, dass die Angaben des
Einlieferers unrichtig sind, insbesondere nicht mit dem
tatsächlichen Zustand übereinstimmen, ist es jederzeit dazu
berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das eingelieferte Fahrzeug
von der Teilnahme an der Versteigerung auszuschließen.
8. Der Einlieferer verpflichtet
sich, Fahrzeuge, die nicht versteigert worden sind, spätestens zum
Ablauf des dritten auf den Tag der Versteigerung folgenden
Werktages auf seine Kosten und Gefahr wieder abzuholen. Nach Ablauf
der Frist wird das Auktionszentrum die nicht abgeholten Fahrzeuge
auf Kosten und Gefahr des Einlieferers bei einem Lagerhalter
einlagern lassen. Sollte die Lagerhaltung durch das Auktionszentrum
geschehen, so werden hierfür Standkosten gem. Preisliste für
Zusatzgebühren an den Einlieferer verrechnet.
9. Die ausländischen
Einlieferer haben die durch die Auslandsüberweisung anfallenden
Bankgebühren zu tragen.
III.
Versteigerung
1. Die Wahl des
Versteigerungsortes und –termines bleibt dem Auktionszentrum
überlassen. Die angebotenen Fahrzeuge und sonstige angebotenen
Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum
Zeitpunkt des Zuschlages befinden. Mängelgewährleistungsansprüche
gegen das Auktionszentrum oder dessen Erfüllungsgehilfen sind
ausgeschlossen. Das Auktionszentrum stellt sicher, daß für die
Besichtigung und Prüfung der im Versteigerungskatalog genannten
Fahrzeuge vor der Auktion mindestens die Zeit von 2 Stunden
zur Verfügung steht. Sollte im Einzelfall ein Ersteigerer einen
Gewährleistungsanspruch geltend machen wollen, hat er dies sofort
nach Feststellung des seines Erachtens einen Mangel begründenden
Umstandes dem Auktionszentrum schriftlich, unter Angabe des
Mangels, anzuzeigen. Das Auktionszentrum wird versuchen – bei nach
Meinung des Auktionszentrums gerechtfertigten Ansprüchen – diese
beim Einlieferer außergerichtlich geltend zu machen. Bei
Nichtzustandekommen einer Einigung wird das Auktionszentrum dem
Ersteigerer den Namen des Einlieferers dann mitteilen.
Gewährleistungsansprüche sind ausschließlich gegenüber dem
Einlieferer geltend zu machen.
2. Die zu versteigernden
Fahrzeuge und Zubehör werden in der Regel in der Reihenfolge
ihrer Auflistung im Versteigerungskatalog aufgerufen und
versteigert, jedoch steht es dem Auktionator frei, die Reihenfolge
nach eigenem Ermessen zu ändern oder andere als im
Versteigerungskatalog enthaltene Fahrzeuge zu versteigern.
3. Der Zuschlag wird einem
Bieter/Ersteigerer erteilt, wenn nach Aufruf dem Auktionator kein
Überangebot eines anderen Bieters/Ersteigerers – auf eine für den
Auktionator wahrnehmbare Weise – angezeigt wird, und wenn der mit
dem Einlieferer vereinbarte Mindestzuschlagspreis erreicht ist.
Behauptet der Bieter/Ersteigerer, der das Höchstangebot abgegeben
hat, sein Gebot sei nicht wirksam – die Beweislast hierfür liegt
beim Bieter - oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag,
ist das Auktionshaus berechtigt, das Fahrzeug an den nächst höheren
Bieter/Ersteigerer zu verkaufen oder das Fahrzeug erneut
anzubieten. Sofort nach Zuschlag hat der Ersteigerer seine
Bieternummer zu zeigen, die sich auf der Rückseite des
Auktionskatalogs befindet.
4. Wird der aufgerufene
Mindestzuschlagspreis bei einem Fahrzeug nicht erreicht, da kein
Gebot in entsprechender Höhe vorliegt, kann der Auktionator nach
eigenem Ermessen ein Gebot unter dem vorher angesagten
Mindestzuschlagspreis annehmen und zuschlagen. Dies geschieht
dann unter Vorbehalt. Das Auktionszentrum wird versuchen den neuen
Preis rasch mit dem Einlieferer abzuklären und wenn möglich in der
Auktion bekanntgeben, ob dieser Vorbehalt aufgehoben wird (dann ist
das Fahrzeug zum Hammerpreis versteigert) oder das Gebot als nicht
ausreichend abgelehnt wird (dann ist das Fahrzeug nicht
versteigert), oder der Einlieferer einen neuen Preisvorschlag
unterbreitet. Ein Fahrzeug gilt generell nur dann als verkauft,
wenn der Kaufpreis über dem Mindestzuschlag liegt oder der unter
dem Mindestzuschlag liegende Kaufpreis vom Einlieferer akzeptiert
wurde. Der Einlieferer muss während der Auktionszeiten für
Rückfragen telefonisch erreichbar sein. Ist ein
Mindestzuschlagspreis nicht vereinbart, erfolgt der Zuschlag in der
Versteigerung bestmöglich.
5. Der Zuschlag verpflichtet
zur Abnahme und Bezahlung an das Auktionszentrum durch den
Bieter/Ersteigerer, dem der Zuschlag erteilt wurde. Das
Auktionshaus behält sich vor, die Zahlungsfähigkeit des
Bieters/Ersteigerers zu überprüfen. Der Kaufpreis und das
Versteigerungsaufgeld sind sofort fällig. Die Höhe des
Versteigerungsaufgelds ist auf der aktuellen Preisliste
ersichtlich. Die Zahlung ist durch sofortigen unwiderruflichen
Überweisungsauftrag per Telefon oder Fax zu leisten. Maßgeblich für
die Zahlung ist ein Bestätigungsfax der Bank des Ersteigerers, aus
dem die unwiderrufliche Überweisung des Betrages zugunsten des
Auktionszentrums ersichtlich ist. Das Auktionszentrum behält sich
die Überprüfung der Echtheit des Faxes durch Anruf bei der Bank
vor. Die Zahlung kann auch durch Bareinzahlung auf das Konto des
Auktionszentrums bei der nächsten Bank erfolgen. Das
Auktionszentrum behält sich aber vor, bis zum endgültigen
Zahlungseingang auf das Konto des Auktionszentrums das Fahrzeug
zurückzuhalten. Der Einlieferer behält sich das Eigentum an dem
versteigerten Fahrzeug und Zubehör bis zur vollständigen Zahlung
des Kaufpreises und des Versteigerungsaufgeldes vor. Das
Auktionszentrum hat bei Bedarf der erforderlichen Formvorschriften
zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts nachzukommen. Bei Pfändungen
oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Ersteigerer gehalten, das
Eigentumsrecht des Einlieferers geltend zu machen und das
Auktionshaus davon unverzüglich zu verständigen. Das Auktionshaus
wird daraufhin den Einlieferer entsprechend informieren. Das
Auktionszentrum behält bis zur unwiderruflichen Gutschrift des
Kaufpreises und des Versteigerungsaufgeldes auf dem Konto des
Auktionszentrums den Typenschein zurück. Die ersteigerten
Gegenstände sind innerhalb von drei Werktagen nach der
Versteigerung abzunehmen. Wenn der Bieter/Ersteigerer die Abnahme
verweigert oder den Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig zahlt,
ist das Auktionszentrum berechtigt, nach erfolglosem Verstreichen
einer angemessenen Nachfrist vom Verkauf zurückzutreten und den
Verspätungsschaden geltend zu machen, Standgebühr, Zinsen in Höhe
von 8% über dem Basiszinssatz zu verrechnen oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Auf einen Mehrerlös besteht kein
Anspruch. Insbesondere behält sich das Auktionszentrum in diesen
Fällen vor, das Fahrzeug bei der nächsten Auktion bestmöglich zu
versteigern und wird etwaige hieraus entstehenden Verluste dem
ursprünglichen Käufer anlasten. Sollte die ersteigerte Ware nicht
fristgerecht abtransportiert werden so wird das Auktionszentrum
eine Lagerhaltungsgebühr gem. Preisliste für Zusatzgebühren in
Rechnung stellen.
6. Mit dem Zuschlag geht die
Gefahr für das ersteigerte Fahrzeug oder sonstige ersteigerte
Gegenstände sofort auf den Ersteigerer über.
7. Für das Auktionszentrum
besteht jederzeit die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen, aus dem
Vertrag mit dem Einlieferer zurückzutreten. Die Einlieferungsgebühr
laut Preisliste entfällt im beschriebenen Fall, jedoch gehen alle
bereits geleisteten Dienstleistungen des Auktionszentrums zu Kosten
des Einlieferers.
8. Die Teilnehmer an der
Auktion werden ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Handel mit
Dritten auf dem Gelände des Auktionszentrums nicht zulässig ist.
Das Auktionszentrum wird, bei Zuwiderhandlung den betreffenden
Personen bzw. Unternehmen die Teilnahmeberechtigung an den
Auktionen entziehen.
9. Die Teilnehmer an der
Versteigerung haften für Schäden, die sie an den zu versteigernden
oder anderen Fahrzeugen und Zubehör auf dem Gelände des
Auktionszentrums oder an sonstigen Gegenständen schuldhaft
verursachen.
10.
Ersteigerer aus EU-Ländern müssen vor Beginn der Auktion ihre
internationale Ust.Id. Nr. mitteilen. Bei Erwerbern, welche ihren
Firmensitz außerhalb der Europäischen Union haben, wird zuerst eine
Rechnung inklusive der österreichischen Ust. gestellt. Werden
innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb die erforderlichen
Ausfuhrbestätigungen erbracht, so wird diese Rechnung storniert und
eine steuerfreie Exportrechnung ausgestellt. Ansonst wird nach
dieser Frist davon ausgegangen, dass keine Ausfuhr stattfand und
die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.
11. Die
ausländischen Käufer haben die durch die Auslandsüberweisung
anfallenden Bankgebühren zu tragen.
12. Für
den Fortbestand des Kaufvertrages ist die sofortige Zahlung
unbedingt erforderlich.
IV.
Transport
1. Der
Ersteigerer oder auch der Einlieferer, haben folgende Möglichkeiten
des Fahrzeugtransportes
a) Per Auftrag an ein von BCA
vermitteltes Transportunternehmen: Die Transportpreise sind der
aktuellen Preisliste zu
entnehmen. Rechnungserstellung für die durch das Auktionszentrum
vermittelten Transporte erfolgt durch das
Auktionszentrum. Generell erfolgt dieser Transport auf Kosten und
Gefahr des Ersteigerers/Einlieferers, das
Auktionszentrum ist nur Vermittler des Transportauftrages.
b)
Per Eigenauftrag an ein Transportunternehmen oder Selbstabholung /
Direktübernahme (vom Ersteigerer oder
Einlieferer).
2.
Die
Fahrzeugübernahme kann werktags innerhalb der aktuellen
Öffnungszeiten erfolgen. Sollte ein Transportunternehmen beauftragt
sein, so hat dieses eine Kopie der Kaufliste / Rechnung
vorzulegen.
3. Sonstiges:
a)
Bei Transport der Auktionsfahrzeuge per Spedition :
Es gelten die allgemeinen Vertrags- und Haftungsbedingungen der vom
Auktionszentrum für den Ersteigerer bzw.
Einlieferer beauftragten KfZ-Speditionen.
b)
Bei Direkt-/ Selbstübernahme der Fahrzeuge im Auktionszentrum
:
Der Ersteigerer / Einlieferer hat jedes Fahrzeug unmittelbar auf
Schäden und Vollständigkeit vor Ort zu überprüfen.
Sollte ein Reklamationsgrund vorliegen, so muss dieser bei
Übernahme auf der Übergabebescheinigung detailliert
beschrieben und quittiert werden.
V.
Haftungsbeschränkungen
1. Der Käufer stimmt zu, dass
das Fahrzeug wie besichtigt und gut gefunden, erworben wird. Es
wird hiermit festgehalten, dass mit der Möglichkeit der
Besichtigung der handelsüblichen Vorsorge genüge getan wurde.
Folglich haftet das Auktionszentrum nicht für den Zustand von
versteigerten Fahrzeugen und Zubehör.
2. Das Auktionshaus ist zu
keinem Zeitpunkt Eigentümer der zu versteigernden Fahrzeuge oder
des Zubehörs und leistet keine Gewähr für deren Zustand und
Beschaffenheit. Gewährleistungsansprüche des Ersteigerers sind
ausschließlich gegenüber dem entsprechenden Einlieferer geltend zu
machen. Dem Ersteigerer stehen gegenüber dem Auktionszentrum keine
Ansprüche aus vorvertraglicher Haftung oder wegen Geschäfts- oder
Motivirrtums zu.
3. Ansprüche der Einlieferer
oder der Bieter/Ersteigerer auf Schadensersatz wegen verzögerter
Lieferung oder Leistung, wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung
oder aufgrund von Schäden, die an den Fahrzeugen und Zubehör
während der Dauer der Verwahrung beim Auktionszentrum aufgetreten
sind, sowie für Schäden aufgrund jeder sonstigen Handlung oder
Unterlassung des Auktionszentrums oder deren Erfüllungs - und/oder
Besorgungshilfen bestehen nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Das Auktionszentrum haftet dem Einlieferer und dem
Bieter/Ersteigerer bei Schäden an den Fahrzeugen und Zubehör nur
bis zur Höhe des Mindestzuschlagspreises, maximal jedoch bis zum
aktuellen Händlereinkaufspreis (Eurotax blau exkl. Bewertung von
Zubehör). Die hier angeführte Haftungsbeschränkung gilt für
Schäden jeglicher Art, insbesondere für Mangelfolgeschäden
einschließlich Gewinnentgang.
4. Sollte das Auktionszentrum,
wie beispielsweise für den Transport der Fahrzeuge und Zubehör oder
zum Zwecke der Verwahrung nach Ablauf der in diesen Einlieferungs-
und Versteigerungsbedingungen vorgesehenen Lagerfristen beim
Auktionszentrum, dritte Parteien heranziehen, so haftet das
Auktionszentrum lediglich für das Auswahlverschulden, wobei eine
solche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
Sonstige Schadensersatzansprüche oder andere Erfüllungsansprüche
können ausschließlich in jenem Ausmaß geltend gemacht werden, wie
dem Auktionszentrum ein entsprechender Anspruch gegenüber der
entsprechenden dritten Partei zusteht.
5. Das Auktionszentrum
übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit,
Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
Haftungsansprüche gegen das Auktionszentrum, welche sich auf
Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die
Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch
die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen
verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern
seitens des Auktionszentrums kein nachweislich vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Das Auktionszentrum behält
es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot
ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen
oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig
einzustellen.
6. Das Auktionszentrum ist
bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten
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Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken,
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ohne ausdrückliche Zustimmung des Auktionszentrums nicht
gestattet.
7. Sofern innerhalb des
Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder
geschäftlicher Daten (Emailadressen, Namen, Anschriften) besteht,
so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf
ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Inanspruchnahme und Bezahlung
aller angebotenen Dienste ist - soweit technisch möglich und
zumutbar - auch ohne Angabe solcher Daten bzw. unter Angabe
anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms gestattet. Die Nutzung
der im Rahmen des Impressums oder vergleichbarer Angaben
veröffentlichten Kontaktdaten wie Postanschriften, Telefon- und
Faxnummern sowie Emailadressen durch Dritte zur Übersendung von
nicht ausdrücklich angeforderten Informationen ist nicht gestattet.
Rechtliche Schritte gegen die Versender von sogenannten Spam-Mails
bei Verstößen gegen dieses Verbot sind ausdrücklich
vorbehalten.
8. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind auch als Teil des Internetangebotes zu
betrachten und sind für Onlinetransaktionen gültig. Die Angabe über
bestehende optische Mängel erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Es kann nicht garantiert werden, dass es darüber
hinausgehende Beschädigungen am Fahrzeug gibt.
V.
Schlussbestimmungen
1. Es gilt österreichisches
Recht mit Ausnahme des einheitlichen UN-Übereinkommens über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 sowie
unter Ausschluß der Verweisungsnormen.
2. Es besteht Einvernehmen
zwischen den Vertragspartnern, dass die sich aus diesen
Einlieferungs- und Versteigerungsbedingungen ergebenden
Zahlungsverpflichtungen sowie die festgelegten Geldwerte als in
Euro vereinbart gelten. Die insofern notwendige Umrechnung erfolgt
auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungskurses.
3. Sollte eine der vorstehenden
Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die
Wirksamkeit der weiteren in den vorstehenden Bedingungen
enthaltenen Klauseln. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt
eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Klausel soweit wie möglich entspricht.
4. Gerichtsstand für
Streitigkeiten zwischen Ersteigerer und Einlieferer sowie zwischen
Ersteigerer und Auktionszentrum ist Wien, wenn die Vertragsparteien
Kaufleute sind.
5. Diese Einlieferungs – und
Versteigerungsbedingungen gelten ab 01.09.2008. Alle bisherigen
Versionen dieser Bedingungen sind damit ungültig.