Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

EINLIEFERUNGS- UND VERSTEIGERUNGBEDINGUNGEN
der
BCA AUTOAUKTIONEN GMBH
Liesinger Flur Gasse 12
A-1230 Wien
(nachstehend "Auktionszentrum")

I.
Allgemeine Vorschriften

1.       Auf alle Einlieferungen und Versteigerungen finden diese Bedingungen Anwendung. Einlieferer und Bieter/Ersteigerer erkennen diese Regeln mit deren Kenntnisnahme an, sei es als Teil des Einlieferungsvertrages, sei es durch Entgegennahme eines Versteigerungskataloges, in dem diese Bedingungen abgedruckt sind, sei es durch gesonderte Übergabe an Einlieferer oder Bieter/Ersteigerer, sei es durch Aushang im Auktionszentrum oder durch die Veröffentlichung im Internet.

       a)      Versteigert werden Fahrzeuge und Zubehör, welche dem Auktionszentrum freiwillig zur Versteigerung übergeben werden.
       b)      Die Versteigerung erfolgt kommissionsweise, somit in eigenem Namen und auf Rechnung des Einlieferers.
       c)      Das Auktionszentrum ist berechtigt den Kaufpreis zuzüglich des Versteigerungsentgeltes im eigenen Namen einzuziehen und
                gegebenenfalls einzuklagen und den Kaufvertrag aufgrund gesetzlicher Vorschriften rückabzuwickeln.

2.       Zu den Auktionen sind auf der Einliefererseite bis auf weiteres ausschließlich Kraftfahrzeughändler,  Hersteller, Importeure, Leasinggesellschaften, Autovermieter, Flottenbetreiber, Privatpersonen Banken und Behörden (im folgenden als "Einlieferer" bezeichnet) zugelassen. Auf der Bieterseite/Ersteigererseite sind ausschließlich Kraftfahrzeughändler (im folgenden als "Händler" bezeichnet) - und nur im Falle einer gesonderter Genehmigung seitens des Auktionszentrums - Vertreter der vorher genannten Einlieferer zugelassen. Sie haben sich auf Verlangen durch Vorlage der Gewerbeanmeldung als solche auszuweisen und haben zusätzlich auf Verlangen des Auktionszentrum ihre Personalien durch geeignete Papiere nachzuweisen. Vertreter von Händlern haben sich zusätzlich als solche auszuweisen. Einlieferer werden als Teilnehmer aufgrund des Einlieferungsvertrages zugelassen, interessierte Käufer aufgrund ihrer diesbezüglichen Registrierung beim Auktionszentrum vor dem im Versteigerungskatalog angegebenen Auktionsbeginn. An die registrierten Händler wird eine Bieterkarte mit Name und Adresse des betreffenden Händlers ausgegeben. Als Bieterkarte kann das Auktionszentrum auch den mit der Bieternummer versehenen Auktionskatalog ausgeben. Das Auktionszentrum entscheidet nach freiem Ermessen über die Zulassung als Einlieferer und über die Zulassung zur Teilnahme als Bieter/Ersteigerer an der jeweiligen Auktion. Es kann ein Gebot eines nicht vor Auktionsbeginn registrierten Händlers zurückweisen.

3.       Das Auktionszentrum hat das Recht, Personen nach eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen den Zutritt zum Gelände oder den Einlass zur Versteigerung zu verweigern.

II.
Einlieferung

1.       Der Einlieferer stellt die zu versteigernden Fahrzeuge und Zubehör aufgrund eines bei der Einlieferung auszufertigenden Einlieferungsvertrages zur Verfügung. Die Fahrzeugdaten werden vom Einlieferer zur Verfügung gestellt, welcher für die Richtigkeit der Fahrzeugdaten (inkl. Angaben über den Steuerstatus) verantwortlich ist. Mittels des Einlieferungsvertrages bestätigt der Einlieferer die Richtigkeit der Daten. Die geltenden Preise für den Einlieferer sind in der beim Auktionszentrum aufliegenden Preisliste zu entnehmen. Bei Einlieferung sind Kraftfahrzeugbrief/Typenschein und die Schlüssel zu den Fahrzeugen einschließlich etwaig vorhandener Betriebsanleitung und gegebenenfalls  Serviceunterlagen zu übergeben. Sollte dies nicht möglich sein, haben die hier genannten Unterlagen und Gegenstände spätestens einen Werktag vor dem entsprechenden Auktionstag im Auktionszentrum vorzuliegen. Jede spätere Abgabe wird mit einer Vertragsstrafe gem. Preisliste für Zusatzgebühren geahndet. Das Auktionszentrum behält sich jedoch vor, auch jeden darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen. Des weiteren behält sich das Auktionszentrum vor, Fahrzeuge für welche die oben genannten Unterlagen nicht in der oben angeführten Frist eingelangt sind, kurzfristig aus der Auktion zu nehmen.

Bei Fahrzeugen von ausländischen Einlieferern (Import) ist zu beachten, dass diese meist noch in ihrem Ursprungsland angemeldet sind. Der Beginn des Abmeldeprozesses ist erst nach Verkauf und Eingang des Kaufpreise am Konto des Einlieferers möglich. Am Auktionstag liegen daher auch meist keine Fahrzeugbriefe vor. Die Ausfolgung eines abgemeldeten Fahrzeugbriefes kann daher einige Zeit in Anspruch nehmen, wobei die Mitarbeiter des Auktionszentrums über ungefähre Wartedauer informieren können. Verbindliche Zusagen über den Ausgabezeitpunkt können aber nicht getätigt werden. Es gilt auch zu beachten, das bei einzelnen Länder nur notariell beglaubigte Kopien von Fahrzeugbriefen möglich sind. COC Papiere sind nicht Bestandteil des Fahrzeugkaufs, können aber wenn eine Besorgung möglich ist, gegen Gebühr beim Auktionszentrum bestellt werden.

2.       Sollte das Fahrzeug in der Auktion nicht verkauft werden, so ist der Nachweis der Bezahlung der Einlieferungsgebühr Voraussetzung, damit das Fahrzeug wieder an den Einlieferer ausgehändigt wird.

3.       Sollte der Einlieferer ein Fahrzeug kurzfristig (am Tag vor der Auktion oder am Auktionstag) aus dem Katalog zur nächsten Auktion nehmen, wird ein Unkostenbeitrag gem. Preisliste für Zusatzgebühren verrechnet .

4.       Soweit nicht anders vereinbart, liefert der Einlieferer das Fahrzeug oder die Fahrzeuge bis spätestens 3 Werktage vor der Auktion beim Auktionszentrum an. Das Auktionszentrum behält sich vor, für Einlieferungen ab 12 Uhr des Vortages einer Auktion die doppelte Einlieferungsgebühr lt. aktueller Preisliste, für Einlieferungen am Auktionstag selbst die dreifache Einlieferungsgebühr zu verlangen oder aber auch diese Fahrzeuge nicht mehr zur aktuellen Auktion zuzulassen und einenUnkostenbeitrag lt. Preisliste für Zusatzgebühren in Rechnung zu stellen.

5.       Der Einlieferer steht dem Auktionszentrum in entsprechender Anwendung der Gewährleistungsbestimmungen nach dem § 922 fortfolgende Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch für alle Sach- und Rechtsmängel der zu versteigernden Gegenstände ein. Die Angaben zu den Kraftfahrzeugen und Zubehör im Versteigerungskatalog beruhen auf den Angaben des Einlieferers, für die das Auktionszentrum keine Gewähr übernimmt. Eine Überprüfung der Angaben des Einlieferers, des Zustandes der eingelieferten Fahrzeuge, des Zubehörs durch das Auktionszentrum erfolgt auf freiwilliger Basis von Seiten des Auktionszentrums. Daraus kann sich jedoch keine Verpflichtung für das Auktionszentrum ergeben. Der Einlieferer versichert, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen und dass an dem Fahrzeug keine Rechte Dritter bestehen. Die Haftung für die Richtigkeit der Angaben verbleibt jedenfalls beim Einlieferer. Für irgendwelche wie auch immer gearteten Mängel am eingelieferten Fahrzeug und Zubehör haftet ausschließlich der Einlieferer. Der Einlieferer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass etwaige Gewährleistungsansprüche des Ersteigerers ausschließlich gegen ihn selbst geltend gemacht werden können. Weiters erklärt sich der Einlieferer ausdrücklich damit einverstanden, dass bei etwaigen Gewährleistungsansprüchen des Ersteigerers das Auktionszentrum den Namen des Einlieferers bekannt gibt, wenn der Ersteigerer des eingelieferten Fahrzeuges offensichtlich nicht unbegründete Gewährleistungsansprüche bei dem Auktionszentrum anmeldet (vgl. auch unter Punkt 10).

6.       Fahrzeuge werden u.U. vom Einlieferer in einer der vier Zustandsklassen laut ÖNORM V 5080 Gebrauchtwagenzustandsbewertung, abhängig vom mechanischen Zustand, eingestuft. Ist jedoch aufgrund des Zustandes in den anderen Einstufungskriterien eine schlechtere Einstufung des Fahrzeuges notwendig, so ist die schlechtere Kategorie auf dem Einlieferungsvertrag sowie eine Begründung mit genauer Auflistung aller Mängel anzugeben.

7.       Allein der Einlieferer entscheidet, welche der Zustandsklassen für ein Fahrzeug gewählt wird. Das Auktionszentrum hat keinen Einfluß auf diese Zuordnung und übernimmt daher keine Verantwortung hierfür. Jegliche Angaben im Auktionskatalog stammen vom Einlieferer und stellen daher keine zugesicherten Eigenschaften des Auktionszentrums gemäß § 928 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch dar. Gelangt das Auktionszentrum zu der Auffassung, dass die Angaben des Einlieferers unrichtig sind, insbesondere nicht mit dem tatsächlichen Zustand übereinstimmen, ist es jederzeit dazu berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das eingelieferte Fahrzeug von der Teilnahme an der Versteigerung auszuschließen.

8.       Der Einlieferer verpflichtet sich, Fahrzeuge, die nicht versteigert worden sind, spätestens zum Ablauf des dritten auf den Tag der Versteigerung folgenden Werktages auf seine Kosten und Gefahr wieder abzuholen. Nach Ablauf der Frist wird das Auktionszentrum die nicht abgeholten Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Einlieferers bei einem Lagerhalter einlagern lassen. Sollte die Lagerhaltung durch das Auktionszentrum geschehen, so werden hierfür Standkosten gem. Preisliste für Zusatzgebühren an den Einlieferer verrechnet.

9.       Die ausländischen Einlieferer haben die durch die Auslandsüberweisung anfallenden Bankgebühren zu tragen.

III.
Versteigerung

1.       Die Wahl des Versteigerungsortes und –termines bleibt dem Auktionszentrum überlassen. Die angebotenen Fahrzeuge und sonstige angebotenen Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden. Mängelgewährleistungsansprüche gegen das Auktionszentrum oder dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das Auktionszentrum stellt sicher, daß für die Besichtigung und Prüfung der im Versteigerungskatalog genannten Fahrzeuge vor der Auktion mindestens die Zeit von 2 Stunden zur Verfügung steht. Sollte im Einzelfall ein Ersteigerer einen Gewährleistungsanspruch geltend machen wollen, hat er dies sofort nach Feststellung des seines Erachtens einen Mangel begründenden Umstandes dem Auktionszentrum schriftlich, unter Angabe des Mangels, anzuzeigen. Das Auktionszentrum wird versuchen – bei nach Meinung des Auktionszentrums gerechtfertigten Ansprüchen – diese beim Einlieferer außergerichtlich geltend zu machen. Bei Nichtzustandekommen einer Einigung wird das Auktionszentrum dem Ersteigerer den Namen des Einlieferers dann mitteilen. Gewährleistungsansprüche sind  ausschließlich gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen.

2.       Die zu versteigernden Fahrzeuge und Zubehör  werden in der Regel in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Versteigerungskatalog aufgerufen und versteigert, jedoch steht es dem Auktionator frei, die Reihenfolge nach eigenem Ermessen zu ändern oder andere als im Versteigerungskatalog enthaltene Fahrzeuge zu versteigern.

3.       Der Zuschlag wird einem Bieter/Ersteigerer erteilt, wenn nach Aufruf dem Auktionator kein Überangebot eines anderen Bieters/Ersteigerers – auf eine für den Auktionator wahrnehmbare Weise – angezeigt wird, und wenn der mit dem Einlieferer vereinbarte Mindestzuschlagspreis erreicht ist. Behauptet der Bieter/Ersteigerer, der das Höchstangebot abgegeben hat, sein Gebot sei nicht wirksam – die Beweislast hierfür liegt beim Bieter -  oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, ist das Auktionshaus berechtigt, das Fahrzeug an den nächst höheren Bieter/Ersteigerer zu verkaufen oder das Fahrzeug erneut anzubieten. Sofort nach Zuschlag hat der Ersteigerer seine Bieternummer zu zeigen, die sich auf der Rückseite des Auktionskatalogs befindet.

4.       Wird der aufgerufene Mindestzuschlagspreis bei einem Fahrzeug nicht erreicht, da kein Gebot in entsprechender Höhe vorliegt, kann der Auktionator nach eigenem Ermessen ein Gebot unter dem vorher angesagten Mindestzuschlagspreis  annehmen und zuschlagen. Dies geschieht dann unter Vorbehalt. Das Auktionszentrum wird versuchen den neuen Preis rasch mit dem Einlieferer abzuklären und wenn möglich in der Auktion bekanntgeben, ob dieser Vorbehalt aufgehoben wird (dann ist das Fahrzeug zum Hammerpreis versteigert) oder das Gebot als nicht ausreichend abgelehnt wird (dann ist das Fahrzeug nicht versteigert), oder der Einlieferer einen neuen Preisvorschlag unterbreitet. Ein Fahrzeug gilt generell nur dann als verkauft, wenn der Kaufpreis über dem Mindestzuschlag liegt oder der unter dem Mindestzuschlag liegende Kaufpreis vom Einlieferer akzeptiert wurde. Der Einlieferer muss während der Auktionszeiten für Rückfragen telefonisch erreichbar sein. Ist ein Mindestzuschlagspreis nicht vereinbart, erfolgt der Zuschlag in der Versteigerung bestmöglich.

5.       Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung an das Auktionszentrum durch den Bieter/Ersteigerer, dem der Zuschlag erteilt wurde. Das Auktionshaus behält sich vor, die Zahlungsfähigkeit des Bieters/Ersteigerers zu überprüfen. Der Kaufpreis und das Versteigerungsaufgeld sind sofort fällig. Die Höhe des Versteigerungsaufgelds ist auf der aktuellen Preisliste ersichtlich. Die Zahlung ist durch sofortigen unwiderruflichen Überweisungsauftrag per Telefon oder Fax zu leisten. Maßgeblich für die Zahlung ist ein Bestätigungsfax der Bank des Ersteigerers, aus dem die unwiderrufliche Überweisung des Betrages zugunsten des Auktionszentrums ersichtlich ist. Das Auktionszentrum behält sich die Überprüfung der Echtheit des Faxes durch Anruf bei der Bank vor. Die Zahlung kann auch durch Bareinzahlung auf das Konto des Auktionszentrums bei der nächsten Bank erfolgen. Das Auktionszentrum behält sich aber vor, bis zum endgültigen Zahlungseingang auf das Konto des Auktionszentrums das Fahrzeug zurückzuhalten. Der Einlieferer behält sich das Eigentum an dem versteigerten Fahrzeug und Zubehör bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und des Versteigerungsaufgeldes vor. Das Auktionszentrum hat bei Bedarf der erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts nachzukommen. Bei Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Ersteigerer gehalten, das Eigentumsrecht des Einlieferers geltend zu machen und das Auktionshaus davon unverzüglich zu verständigen. Das Auktionshaus wird daraufhin den Einlieferer entsprechend informieren. Das Auktionszentrum behält bis zur unwiderruflichen Gutschrift des Kaufpreises und des Versteigerungsaufgeldes auf dem Konto des Auktionszentrums den Typenschein zurück. Die ersteigerten Gegenstände sind innerhalb von drei Werktagen nach der Versteigerung abzunehmen. Wenn der Bieter/Ersteigerer die Abnahme verweigert oder den Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, ist das Auktionszentrum berechtigt, nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Verkauf zurückzutreten und den Verspätungsschaden geltend zu machen, Standgebühr, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verrechnen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Auf einen Mehrerlös besteht kein Anspruch. Insbesondere behält sich das Auktionszentrum in diesen Fällen vor, das Fahrzeug bei der nächsten Auktion bestmöglich zu versteigern und wird etwaige hieraus entstehenden Verluste dem ursprünglichen Käufer anlasten. Sollte die ersteigerte Ware nicht fristgerecht abtransportiert werden so wird das Auktionszentrum eine Lagerhaltungsgebühr gem. Preisliste für Zusatzgebühren in Rechnung stellen.

6.       Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für das ersteigerte Fahrzeug oder sonstige ersteigerte Gegenstände sofort auf den Ersteigerer über.

7.       Für das Auktionszentrum besteht jederzeit die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen, aus dem Vertrag mit dem Einlieferer zurückzutreten. Die Einlieferungsgebühr laut Preisliste entfällt im beschriebenen Fall, jedoch gehen alle bereits geleisteten Dienstleistungen des Auktionszentrums zu Kosten des Einlieferers.

8.       Die Teilnehmer an der Auktion werden ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Handel mit Dritten auf dem Gelände des Auktionszentrums nicht zulässig ist. Das Auktionszentrum wird, bei Zuwiderhandlung den betreffenden Personen bzw. Unternehmen die Teilnahmeberechtigung an den Auktionen entziehen.

9.       Die Teilnehmer an der Versteigerung haften für Schäden, die sie an den zu versteigernden oder anderen Fahrzeugen und Zubehör auf dem Gelände des Auktionszentrums oder an sonstigen Gegenständen schuldhaft verursachen.

10.    Ersteigerer aus EU-Ländern müssen vor Beginn der Auktion ihre internationale Ust.Id. Nr. mitteilen. Bei Erwerbern, welche ihren Firmensitz außerhalb der Europäischen Union haben, wird zuerst eine Rechnung inklusive der österreichischen Ust.  gestellt. Werden innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb die erforderlichen Ausfuhrbestätigungen erbracht, so wird diese Rechnung storniert und eine steuerfreie Exportrechnung ausgestellt. Ansonst wird nach dieser Frist davon ausgegangen, dass keine Ausfuhr stattfand und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.

11.    Die ausländischen Käufer haben die durch die Auslandsüberweisung anfallenden Bankgebühren zu tragen.

12.    Für den Fortbestand des Kaufvertrages ist die sofortige Zahlung unbedingt erforderlich.

IV.
Transport

 

1.     Der Ersteigerer oder auch der Einlieferer, haben folgende Möglichkeiten des Fahrzeugtransportes
               a)      Per Auftrag an ein von BCA vermitteltes Transportunternehmen: Die Transportpreise sind der aktuellen Preisliste zu
                        entnehmen. Rechnungserstellung für die durch das Auktionszentrum vermittelten Transporte erfolgt durch das
                        Auktionszentrum. Generell erfolgt dieser Transport auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers/Einlieferers, das
                        Auktionszentrum ist nur Vermittler des Transportauftrages.

              b)      Per Eigenauftrag an ein Transportunternehmen oder Selbstabholung / Direktübernahme (vom Ersteigerer oder
                       Einlieferer).

2.            Die Fahrzeugübernahme kann werktags innerhalb der aktuellen Öffnungszeiten erfolgen. Sollte ein Transportunternehmen beauftragt sein, so hat dieses eine Kopie der Kaufliste / Rechnung vorzulegen.

3.     Sonstiges:
              a)      Bei Transport der Auktionsfahrzeuge per Spedition :
                       Es gelten die allgemeinen Vertrags- und Haftungsbedingungen der vom Auktionszentrum für den Ersteigerer bzw.
                       Einlieferer beauftragten KfZ-Speditionen.

              b)      Bei Direkt-/ Selbstübernahme der Fahrzeuge im Auktionszentrum :
                       Der Ersteigerer / Einlieferer hat jedes Fahrzeug unmittelbar auf Schäden und Vollständigkeit vor Ort zu überprüfen.
                       Sollte ein Reklamationsgrund vorliegen, so muss dieser bei Übernahme auf der Übergabebescheinigung detailliert
                       beschrieben und quittiert werden.

V.
Haftungsbeschränkungen

1.       Der Käufer stimmt zu, dass das Fahrzeug wie besichtigt und gut gefunden, erworben wird. Es wird hiermit festgehalten, dass mit der Möglichkeit der Besichtigung der handelsüblichen Vorsorge genüge getan wurde. Folglich haftet das Auktionszentrum nicht für den Zustand von versteigerten Fahrzeugen und Zubehör.

2.       Das Auktionshaus ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der zu versteigernden Fahrzeuge oder des Zubehörs und leistet keine Gewähr für deren Zustand und Beschaffenheit. Gewährleistungsansprüche des Ersteigerers sind ausschließlich gegenüber dem entsprechenden Einlieferer geltend zu machen. Dem Ersteigerer stehen gegenüber dem Auktionszentrum keine Ansprüche aus vorvertraglicher Haftung oder wegen Geschäfts- oder Motivirrtums zu.

3.       Ansprüche der Einlieferer oder der Bieter/Ersteigerer auf Schadensersatz wegen verzögerter Lieferung oder Leistung, wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung oder aufgrund von Schäden, die an den Fahrzeugen und Zubehör während der Dauer der Verwahrung beim Auktionszentrum aufgetreten sind, sowie für Schäden aufgrund jeder sonstigen Handlung oder Unterlassung des Auktionszentrums oder deren Erfüllungs - und/oder Besorgungshilfen bestehen nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Auktionszentrum haftet dem Einlieferer und dem Bieter/Ersteigerer bei Schäden an den Fahrzeugen und Zubehör nur bis zur Höhe des Mindestzuschlagspreises, maximal jedoch bis zum aktuellen Händlereinkaufspreis (Eurotax blau exkl. Bewertung von Zubehör).  Die hier angeführte Haftungsbeschränkung gilt für Schäden jeglicher Art, insbesondere für Mangelfolgeschäden einschließlich Gewinnentgang.

4.       Sollte das Auktionszentrum, wie beispielsweise für den Transport der Fahrzeuge und Zubehör oder zum Zwecke der Verwahrung nach Ablauf der in diesen Einlieferungs- und Versteigerungsbedingungen vorgesehenen Lagerfristen beim Auktionszentrum, dritte Parteien heranziehen, so haftet das Auktionszentrum lediglich für das Auswahlverschulden, wobei eine solche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Sonstige Schadensersatzansprüche oder andere Erfüllungsansprüche können ausschließlich in jenem Ausmaß geltend gemacht werden, wie dem Auktionszentrum ein entsprechender Anspruch gegenüber der entsprechenden dritten Partei zusteht.

5.       Das Auktionszentrum übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen das Auktionszentrum, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Auktionszentrums kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Das Auktionszentrum behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

6.       Das Auktionszentrum ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Das Copyright für veröffentlichte, vom Auktionszentrum selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Auktionszentrum. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auktionszentrums nicht gestattet.

7.       Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (Emailadressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Inanspruchnahme und Bezahlung aller angebotenen Dienste ist - soweit technisch möglich und zumutbar - auch ohne Angabe solcher Daten bzw. unter Angabe anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms gestattet. Die Nutzung der im Rahmen des Impressums oder vergleichbarer Angaben veröffentlichten Kontaktdaten wie Postanschriften, Telefon- und Faxnummern sowie Emailadressen durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderten Informationen ist nicht gestattet. Rechtliche Schritte gegen die Versender von sogenannten Spam-Mails bei Verstößen gegen dieses Verbot sind ausdrücklich vorbehalten.

8.       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch als Teil des Internetangebotes zu betrachten und sind für Onlinetransaktionen gültig. Die Angabe über bestehende optische Mängel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es kann nicht garantiert werden, dass es darüber hinausgehende Beschädigungen am Fahrzeug gibt.

 

V.
Schlussbestimmungen

1.       Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des einheitlichen UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 sowie unter Ausschluß der Verweisungsnormen.

2.       Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern, dass die sich aus diesen Einlieferungs- und Versteigerungsbedingungen ergebenden Zahlungsverpflichtungen sowie die festgelegten Geldwerte als in Euro vereinbart gelten. Die insofern notwendige Umrechnung erfolgt auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungskurses.

3.       Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der weiteren in den vorstehenden Bedingungen enthaltenen Klauseln. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel soweit wie möglich entspricht.

4.       Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Ersteigerer und Einlieferer sowie zwischen Ersteigerer und Auktionszentrum ist Wien, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind.

5.       Diese Einlieferungs – und Versteigerungsbedingungen gelten ab 01.09.2008. Alle bisherigen Versionen dieser Bedingungen sind damit ungültig.